Tombola beim Vereinsfest: Was Österreichs Vereine rechtlich beachten müssen


Sonntagabend im Vereinsheim, das Sommerfest ist vorbei. Der Kassenwart zählt die Einnahmen aus dem Losverkauf: 600 Lose zu je zwei Euro, als Hauptpreise gab es ein E-Bike und einen Gutschein für die Therme im Nachbarort. Für viele Sportvereine in Österreich gehört die Tombola zum Fest wie der Grillstand. Ob der Verein dafür eine Erlaubnis braucht, fragt kaum jemand. Die Antwort steht im Glücksspielgesetz. Sie hängt an einer Zahl und an einer Bedingung, die viele Vorstände nicht kennen.

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Die 4.000-Euro-Grenze im Glücksspielgesetz

Grundsätzlich ist die Durchführung von Glücksspielen in Österreich dem Bund vorbehalten. Das Gesetz nennt das Glücksspielmonopol. Für Feste macht § 4 Abs. 5 jedoch eine Ausnahme. Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele fallen nicht unter das Monopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital desselben Veranstalters 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Entscheidend ist „zusammengerechnet“: Die Grenze gilt pro Verein und Kalenderjahr, nicht pro Fest. Das Spielkapital richtet sich nach § 40 Abs. 1 GSpG nach der Zahl der aufgelegten Lose mal Lospreis, auch wenn nicht alle verkauft werden. Ein Beispiel: Für das Sommerfest legt der Verein 600 Lose zu je zwei Euro auf (1.200 Euro). Auf dem Faschingsball sind es 900 Lose (1.800 Euro), bei der Weihnachtstombola weitere 600 (1.200 Euro). Zusammen sind das 4.200 Euro. Die Weihnachtstombola fällt damit nicht mehr unter die Ausnahme des § 4 Abs. 5 GSpG.

Die zweite Bedingung betrifft den Zweck. Mit der Ausspielung dürfen weder persönliche Interessen der Veranstalter noch Erwerbszwecke verfolgt werden. Der Erlös gehört deshalb in die Vereinskasse, etwa für Trikots oder die Hallenmiete. Wer eine der beiden Bedingungen verfehlt, verlässt den geschützten Rahmen des Vereinsfests.

Wo das Vereinsfest endet und das Monopol beginnt

Jenseits dieser Ausnahme beginnt der Bereich, den der Staat für sich reserviert. Im Internet hält bis heute nur win2day eine österreichische Konzession für Online-Glücksspiel. Ein Vergleich von Online Casinos in einem Ratgeber für Spieler zeigt, dass dort auch ausländische Anbieter mit unterschiedlichen Lizenzen, Zahlungsmethoden und Bewertungen vorgestellt werden. Für den Vereinsvorstand ist das keine ferne Branchenfrage. Die Tombola beim Sommerfest und dieser Online-Markt hängen am selben Gesetz, nur liegt das Vereinsfest in einer bewusst eng gezogenen Ausnahme.

Für Vereine hat das eine klare Konsequenz. Bei mehr als 4.000 Euro Spielkapital oder bei persönlichen Interessen der Veranstalter beziehungsweise Erwerbszwecken entfällt die Ausnahme des § 4 Abs. 5 GSpG. Das ist nicht automatisch ein Verbot: Für bestimmte Tombolaspiele mit höherem Spielkapital kann nach § 36 GSpG eine Bewilligung erteilt werden. Ohne die erforderliche Berechtigung drohen Verwaltungsstrafen. Für einen ehrenamtlichen Vorstand ist das ein unangenehmes Ergebnis eines Abends mit Losen und Sachpreisen. Allerdings fällt längst nicht jedes Spiel am Vereinsfest unter diese Regeln.

Tippspiel und Gewinnspiel sind keine Tombola

Das zeigt sich etwa bei einer Fußball-Weltmeisterschaft. Viele Vereine organisieren dann ein Tippspiel, bei dem Mitglieder auf Ergebnisse setzen, mal mit kleinem Einsatz, mal ohne. Sport Austria, die Bundes-Sportorganisation, ordnet solche Tippspiele als Geschicklichkeitsspiele ein, weil Wissen über den Sport den Ausgang beeinflusst. Das Glücksspielgesetz erfasst sie deshalb nicht, ein Einsatz ist erlaubt. Klare Teilnahmebedingungen braucht der Verein trotzdem.

Anders liegt der Fall bei einer kostenlosen Verlosung, etwa unter allen Besuchern eines Heimspiels. Hier entscheidet allein der Zufall. Für solche Gratisverlosungen beträgt die Gewinnspielabgabe grundsätzlich fünf Prozent des Werts der ausgelobten Preise. Die Steuerpflicht entfällt, wenn diese Abgabe für die Gewinnspiele eines Veranstalters im Kalenderjahr zusammen höchstens 500 Euro beträgt. Das entspricht einer gesamten Preissumme von 10.000 Euro pro Jahr, nicht pro Einzelpreis. Kleine Tombolas nach § 4 Abs. 5 GSpG sind davon ausgenommen. Ob es bei diesen Regeln bleibt, hängt auch an der Reform, die derzeit im Parlament liegt.

Was die Glücksspielreform am Vereinsfest ändert

Seit Anfang August 2026 liegt dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Glücksspielgesetzes vor. Im Kern geht es um das Internet. Künftig sollen mehrere Anbieter in Österreich Online-Glücksspiel anbieten können, begleitet von Netzsperren gegen illegale Seiten und einem zentralen Sperrregister. Spieler sollen sich bei Automaten und im Online-Glücksspiel außerdem verpflichtend eigene Limits setzen. Kleine Ausspielungen bei Vereinsfesten nennt die Kurzinformation des Parlaments nicht eigens. Beschlossen ist ohnehin noch nichts, denn der Finanzausschuss hat seine Beratungen Stand Mitte Oktober 2026 nicht aufgenommen. Bis zu einer neuen Gesetzesfassung bleibt die 4.000-Euro-Grenze für die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 GSpG maßgeblich. Damit rückt die eigene Buchführung in den Mittelpunkt, denn sie zeigt im Streitfall, ob ein Verein innerhalb dieser Grenze geblieben ist.

Saubere Abrechnung schützt den Vorstand

Für jede Tombola lohnt sich deshalb ein kurzes Protokoll. Darin stehen Anlass, Zahl und Preis der aufgelegten Lose. Damit lässt sich das Spielkapital jeder Tombola berechnen. Für die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 GSpG darf die Jahressumme 4.000 Euro nicht übersteigen. Ebenso wichtig ist der Nachweis, wofür der Erlös verwendet wurde, etwa mit der Rechnung für neue Bälle oder dem Beleg für die Hallenmiete. Wer Einnahmen ohnehin digital in der Vereinsbuchhaltung erfasst, hat diese Zahlen bei der nächsten Kassenprüfung schnell zur Hand. Im Zweifel zählt, was schriftlich vorliegt.

Die Tombola bleibt für Vereine eine einfache Einnahmequelle, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 5 GSpG eingehalten werden: Das gesamte Spielkapital bleibt im Kalenderjahr bei höchstens 4.000 Euro, und die Veranstaltung dient weder persönlichen Interessen noch Erwerbszwecken. Wer die geplanten Feste schon zu Saisonbeginn zusammenrechnet, weiß früh, wie viele Lose noch möglich sind. Damit gehört sie ins Vereinsmanagement wie Hallenzeiten und Mitgliedsbeiträge. Dann bleibt der Sonntagabend im Vereinsheim ruhig.

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