Freiwilligenpauschale und Reiseaufwandsentschädigung lassen sich 2026 neu kombinieren

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Vereine können seit Jahresbeginn 2026 in Österreich sowohl die pauschale Reisekostenvergütung als auch das Freiwilligenpauschale für dieselbe Person einfacher nebeneinander ausbezahlen. Das Abgabenänderungsgesetz 2025 ersetzt die bisherige Jahressperre zwischen diesen beiden geldwerten Vorteilen durch eine monatsweise Betrachtung. Es ellsblatt werden auf freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden.

Davon betroffen ist eine ganze Menge. Sport Austria nennt 15.000 gemeinnützige Sportvereine, und über 500.000 Menschen sind in Österreich ehrenamtlich im Sport tätig. Für die Vereinskassen bedeutet die monatsweise Betrachtung weniger eine Verschiebung der Beträge als die Frage nach welchem Gesetz diese zum Tragen kommen.

Was die monatsweise Betrachtung bedeutet

Bis 2025 schlossen sich die beiden Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres aus, wenn sie vom selben Verein an dieselbe Person flossen. Wer als Trainer die Reiseaufwandsentschädigung bezog, konnte vom eigenen Verein im selben Jahr kein Freiwilligenpauschale mehr erhalten. Zulässig war eine Kombination nur, wenn die zweite Zahlung von einer anderen, nicht verbundenen Organisation kam. Diese Grenze gilt nun pro Monat.

Damit wird eine Aufteilung möglich, die vorher an der Jahresfrist scheiterte. Eine Betreuerin kann in den aktiven Monaten die Reiseaufwandsentschädigung beziehen und in der Sommerpause, etwa für die Mithilfe bei einem Vereinsfest, das Freiwilligenpauschale. Die Jahreshöchstbeträge werden dabei monatsweise anteilig gerechnet. Drei beanspruchte Monate beim kleinen Pauschale ergeben drei Zwölftel von 1.000 Euro, also 250 Euro. Die Steuerberatung BDO hat den Mechanismus in einer Analyse zum Abgabenänderungsgesetz 2025 durchgerechnet. Gerade in Sportarten mit klarer Saison, im Fußball oder im Wintersport, trifft das viele, die im Verein mehrere Rollen ausfüllen.

Die Reiseaufwandsentschädigung selbst ist seit 1. Jänner 2023 erhöht. Pro Einsatztag sind 120 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, höchstens 720 Euro im Monat. Davor lag die Grenze bei 60 Euro pro Tag und 540 Euro im Monat, und seit der Einführung 2009 hatte sich an den Sätzen nichts bewegt.

30 Euro am Tag, 1.000 Euro im Jahr

Das Freiwilligenpauschale kam mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 und gilt seit 1. Jänner 2024. Es trennt zwischen einem kleinen und einem großen Satz. Der kleine deckt jede Art ehrenamtlicher Tätigkeit ab und liegt bei 30 Euro pro Einsatztag und 1.000 Euro im Jahr. Der große gilt nur für bestimmte Funktionen, etwa für Ausbildner und Übungsleiter, und reicht bis 50 Euro pro Tag und 3.000 Euro im Jahr. Bezieht eine Person im selben Jahr beide Sätze, bleiben ihr insgesamt höchstens 3.000 Euro steuerfrei.

Steuerfrei sind die Zahlungen nur unter zwei Bedingungen. Sie müssen freiwillig erfolgen, ohne vertragliche Verpflichtung, und in den begünstigten Bereich fallen. Fehlt eine davon, greift die normale Einkommensteuer. Ein praktischer Fall verdeutlicht die Grenze: Eine Buchhalterin, die im Verein angestellt ist und am Wochenende ehrenamtlich den Fahrtendienst der Nachwuchsmannschaft übernimmt, kann für diese vom Hauptberuf klar getrennte Tätigkeit das kleine Pauschale steuerfrei erhalten. Sport Austria stellt dazu Leitfäden und Formulare bereit, die die zulässigen Tätigkeiten benennen.

Digitale Sponsoring-Modelle im Spannungsfeld von Finanzierung und Regulierung

Mehr Flexibilität bei Pauschalen und Entschädigungen geht einher mit zusätzlicher Dokumentationspflicht, klaren Meldefristen und einer insgesamt präziseren Finanzverwaltung. Gleichzeitig steigt der Druck, Einnahmenquellen breiter aufzustellen, um laufende Vereinsarbeit nachhaltig zu sichern.

In diesem Kontext rücken digitale Sponsoring- und Werbeformen stärker in den Vordergrund. Neben klassischen Förderern entstehen Kooperationen mit technologiegetriebenen Branchen, die Sport als Reichweitenplattform nutzen. Dazu zählen auch Partnerschaften mit hochwertige iGaming Anbieter wie in der casino.guru Auswahl, die im Rahmen strenger gesetzlicher Vorgaben als Sponsoren auftreten und so zur finanziellen Stabilisierung beitragen können, während Vereine ihre Einnahmenstruktur diversifizieren.

Aufzeichnungen für jede einzelne Auszahlung

Der bürokratische Preis dieser Steuerfreiheit liegt in der Dokumentation. Der Verein muss über jede Zahlung Aufzeichnungen führen, die einer Prüfung standhalten. Für jede ehrenamtlich tätige Person gehören dazu:

  • Name, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer
  • Wohnanschrift
  • Anzahl der Einsatztage
  • Einstufung als kleines oder großes Pauschale
  • das je Einsatztag zugewendete Pauschale

Der Zufluss muss zusätzlich nachweisbar sein, am einfachsten über eine Banküberweisung statt einer Barzahlung. Für kleine Vereine, in denen ein einzelner Kassenwart die Zahlen neben Beruf und Familie führt, ist das ein realer Aufwand. Wer mehrere Übungsleiter, wechselnde Helfer und parallel laufende Reiseaufwandsentschädigungen verwaltet, kommt mit losen Notizen nicht weit. Eine digitale Mitgliederverwaltung, in der Stammdaten, Einsatztage und Auszahlungen an einem Ort zusammenlaufen, nimmt der monatsweisen Abrechnung einen Teil ihrer Fehleranfälligkeit, denn die anteiligen Höchstbeträge lassen sich von Hand leicht übersehen.

Spenden an Vereine sind seit 2024 absetzbar

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz öffnete dem Sport noch eine zweite Tür. Seit 2024 können auch Sportvereine die Spendenbegünstigung beantragen, die vorher Bereichen wie Wissenschaft oder Katastrophenhilfe vorbehalten war. Eine Spende an einen begünstigten Verein senkt beim Spender die Steuerlast und gibt den Vereinen ein zusätzliches Mittel zur Finanzierung. Die gespendeten Beträge übermittelt der Verein direkt an das Finanzamt, sodass Spender keine Belege mehr sammeln müssen.

Der Weg dorthin ist nicht voraussetzungslos. Der Antrag läuft über FinanzOnline und muss von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden, die Statuten sind als maschinenlesbares PDF beizulegen. Erst nach dem Bescheid steht der Verein auf der Liste begünstigter Einrichtungen des Finanzministeriums. Diese Liste umfasst mit Stand Jänner 2026 über 7.300 Einträge, quer durch alle gemeinnützigen Bereiche und nicht nur den Sport. Für einen kleinen Verein ohne steuerliche Begleitung bleibt die Hürde des Antrags spürbar.

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